Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung der Software „Navitone“ sowie über eine etwaig vereinbarte Überlassung von Hardware und über Servicevereinbarungen.
Stand: September 2026(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung der Software „Navitone“ sowie einer etwaig vereinbarten Überlassung von Hardware und/oder einer Servicevereinbarung über die Software gemäß dieser AGB an Vertragspartner, welche bei Vertragsabschluss als Unternehmer gemäß § 14 BGB handeln oder diesen gleichgestellt sind (im Folgenden: „Kunde“).
(2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, finden die nachfolgenden AGB in der jeweils gültigen Fassung – abrufbar unter https://navitone.net/agb.html oder per E-Mail zugesandt – auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde – z.B. im Rahmen von Einzelaufträgen – seine AGB verwendet und Navitone diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der Software „Navitone“ – einer selbst-gehosteten, offline-fähigen Audioguide-Plattform für Museen und Ausstellungen. Die Navitone-Software wird dem Kunden entweder dauerhaft gegen Vergütung (Abschnitt B.) oder zur temporären Nutzung gegen Vergütung (Abschnitt C.) überlassen. Unter Umständen wird Navitone dem Kunden eine kurzzeitige und unentgeltliche Lizenz zum Test der Software gewähren (Abschnitt E.).
(4) Die Software wird auf einer von Navitone bereitgestellten oder freigegebenen Hardware (Raspberry Pi 5, 4 GB) betrieben. Die Auslieferung der Audioinhalte erfolgt browserbasiert über QR-Code oder NFC, ohne dass Endnutzer eine App installieren müssen. Für den Fall der Bereitstellung von Hardware durch Navitone gilt zusätzlich Abschnitt D. dieser AGB.
(5) Für den Fall, dass Navitone auf gesonderten Einzelauftrag des Kunden IT-Wartungs-, Entwicklungs- oder sonstige Arbeiten ausführt, welche zum Gegenstand haben, dass die Leistung von Navitone die Erbringung eines konkreten Erfolges ist, gilt zusätzlich Abschnitt F. dieser AGB.
(6) Haben Navitone und der Kunde eine gesonderte Servicevereinbarung geschlossen, gilt zusätzlich Abschnitt G. dieser AGB.
(7) Soweit besondere Bestimmungen der Abschnitte B. – G. von den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A. abweichen, gehen die besonderen Bestimmungen vor.
(8) Der genaue Funktionsumfang und Versionsstand der überlassenen Software ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung des gewählten Softwarepakets sowie dem Übergabeprotokoll, welche jeweils Vertragsbestandteil werden.
(1) Angebote von Navitone sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht von Navitone zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.
(2) Erst die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Einzelverträge kommen somit grundsätzlich erst mit der Auftragsbestätigung durch Navitone zustande.
(1) Soweit nicht einzelvertraglich gesondert vereinbart, richtet sich die von dem Kunden für die durch Navitone erbrachten Leistungen zu entrichtende Vergütung nach der gesonderten, jeweils aktuellen Allgemeinen Preisliste von Navitone. Die Bestimmungen der folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2) Alle Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Soweit Navitone als Kleinunternehmerin i. S. v. § 19 UStG tätig wird, wird Umsatzsteuer weder ausgewiesen noch erhoben und der genannte Betrag ist der Endbetrag.
(3) Die vereinbarte Vergütung versteht sich – soweit nicht anders vereinbart – exklusive etwaiger Reisezeiten, Reisekosten, Transportkosten oder sonstiger Auslagen von Navitone, die nach tatsächlichem Anfall gesondert zu erstatten sind.
(4) Die jeweilige Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(1) Gegen Ansprüche von Navitone kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(1) Schuldet Navitone nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gesonderten Einzelvertrag dem Kunden die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten, so steht die Einräumung oder Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Vertragsbeziehungen des Kunden mit Navitone.
(2) Bis zur Erfüllung der Bedingung des Abs. 1 räumt Navitone dem Kunden ein Nutzungsrecht ausschließlich insoweit ein, als es zur Erfüllung des Vertragszwecks zwingend erforderlich ist (z.B. Performance-Test).
(3) Navitone wird die Bedingung des Absatzes 1 insoweit aufheben, als dass 2/3 des Wertes der unter dieser Bedingung stehenden Nutzungsrechte die Summe der Navitone zustehenden Forderungen gegen den Kunden übersteigen.
Termine sind nur verbindlich, soweit dies mindestens in Textform ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Verzögerungen, die Navitone nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Kunde wird Navitone bei der Erbringung der Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen.
(2) Der Kunde erbringt insbesondere folgende Leistungen:
a) Der Kunde benennt einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter, die als Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages auftretenden Fragen dienen. Der Ansprechpartner ist mit den für die Vertragsdurchführung relevanten Rahmenbedingungen auf Seiten des Kunden (z.B. eingesetzte Informationstechnik, Software) vertraut und auch zu ermächtigen, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Vertrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. Zur Abgabe einer Störungsmeldung sind nur der Ansprechpartner und sein Stellvertreter berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, den Verantwortlichen und Stellvertreter zu ändern. In diesem Fall unterrichtet der Kunde Navitone unverzüglich.
b) Störungen und/oder Mängel, deren Behebung er durch Navitone wünscht, wird der Kunde so detailliert beschreiben und dokumentieren (z.B. durch Screenshots), dass diese identifiziert und reproduziert werden können. Soweit es dem Kunden möglich und zumutbar ist, ist er zudem verpflichtet, Störungs- und Mangelursachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
c) Der Kunde stellt Navitone einen geeigneten Fernzugang (z.B. über SSH, VPN, Team-Viewer) zur Verfügung und eröffnet diesen auf Aufforderung von Navitone.
d) Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit aller in Zusammenhang mit den Leistungen von Navitone benötigten Software-Nutzungsrechte.
e) Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch, insbesondere unmittelbar vor Durchführung von IT-Service- oder Werkleistungen durch Navitone, um eine Wiederherstellung bei Datenverlusten zu ermöglichen, und diese auf Verlangen von Navitone zum Zwecke der Wiederherstellung zu übergeben.
f) Der Kunde stellt Navitone die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die von Navitone zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderungen der Betriebsbedingungen), teilt der Kunde Navitone unverzüglich in Schrift- oder in Textform mit.
g) Der Kunde wird den von Navitone zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort ermöglichen und seine Mitarbeitenden zur Zusammenarbeit mit Navitone und etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
h) Der Kunde stellt Navitone im Bedarfsfall Arbeitsräume vor Ort und eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Kunden kostenlos zur Verfügung.
i) Der Kunde hält Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim und bewahrt sie so auf, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte zur Vermeidung eines Missbrauchs durch Dritte verhindert wird.
(3) Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch Navitone nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann Navitone diese Leistung selbst anstelle des Kunden erbringen. Navitone ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach der Allgemeinen Preisliste gesondert in Rechnung zu stellen. Sonstige Ansprüche von Navitone bleiben unberührt.
(5) Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung, so ist Navitone zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und hat unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts einen Anspruch auf den durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schaden.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet Navitone nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für Schäden, die Navitone oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Navitone unbeschränkt. Ebenso haftet Navitone unbeschränkt für Schäden wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) In allen anderen Fällen haftet Navitone nur, soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“). Die Haftung ist insoweit der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Navitone haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(5) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht (z.B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der DSGVO) entgegensteht.
(1) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegenüber dem Kunden wegen Nutzung der Leistungen von Navitone, insbesondere der Überlassung von Software geltend, wird der Kunde Navitone darüber unverzüglich schriftlich informieren und Navitone soweit möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde Navitone jede zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde Navitone sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und eine eventuelle Bearbeitung der Software schriftlich übermitteln und Navitone vorhandene Unterlagen überlassen. Dem Kunden ist es insoweit ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Navitone untersagt, dem Dritten gegenüber ein Anerkenntnis zu erklären, mit diesem einen Vergleich zu schließen oder in sonstiger Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Dritten abzugeben, welche geeignet sind, die Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu beeinträchtigen.
(2) Soweit Schutzrechte Dritter verletzt sind, kann Navitone nach ihrer Wahl die Nacherfüllung dadurch vornehmen, dass Navitone
(1) Der Kunde ist für sämtliche durch ihn in die Software eingepflegten Inhalte (z.B. Text-, Multimedia-, Audio- oder Bildinhalte), insbesondere eine ordnungsgemäße Lizenzierung der Inhalte, selbst verantwortlich.
(2) Macht ein Dritter die Verletzung von Rechten gegenüber Navitone wegen eines durch den Kunden in die Software eingepflegten Inhalts geltend, so stellt der Kunde Navitone nach schriftlicher Information darüber insoweit gegenüber dem Dritten von Ansprüchen frei.
(3) Navitone wird dem Kunden soweit möglich die Verteidigung gegen die Ansprüche überlassen, dabei wird Navitone dem Kunden jede zumutbare Unterstützung gewähren. Navitone ist es insoweit ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden untersagt, dem Dritten gegenüber ein Anerkenntnis zu erklären, mit diesem einen Vergleich zu schließen oder in sonstiger Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Dritten abzugeben, welche geeignet sind, die Verteidigung gegen die angebliche Rechtsverletzung zu beeinträchtigen.
(1) Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages zu verwenden.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse,
(3) Navitone verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO.
(4) Soweit erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
Navitone ist durch seine Offline-Architektur datensparsam ausgelegt; eine Übermittlung personenbezogener Besucherdaten an Dritte oder in eine Cloud findet im Standardbetrieb nicht statt.
Ausschließlich bei einem vom Administrator (Kunden) aktiv ausgelösten Software-Update wird eine TLS-verschlüsselte Verbindung zum Update-Server von Navitone (gehostet bei der IONOS SE, Montabaur, Deutschland – „navitone.net“) hergestellt.
Dabei werden lediglich technische Verbindungsdaten aber keine Besucherdaten übertragen. Eine Übermittlung in ein Drittland findet nicht statt.
(1) Die Abtretung und Verpfändung von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Gelieferte Ware (z. B. Hardware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Navitone.
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Navitone in Hagen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Navitone ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Navitone und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
(4) Mündliche Nebenabreden wurden nicht geschlossen. Soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, können Verträge nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.
Die Bedingungen dieses Abschnitts B. gelten für die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware durch Navitone gegen Vergütung (Softwarekauf). Zu einer Überlassung der Software im Quellcode ist Navitone hierbei nur bei ausdrücklicher dahingehender Vereinbarung berechtigt.
(1) Navitone gewährt dem Kunden im Rahmen der Lizenzpakete „Starter“ und „Professional“ das nicht-exklusive, nicht unterlizenzierbare, zeitlich unbefristete und örtlich gemäß Abs. 2 beschränkte Recht, die Software im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen, insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern, zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Der Kunde ist insbesondere berechtigt:
(2) Die Lizenz berechtigt zum Betrieb einer (1) Installation der Software auf der vertragsgegenständlichen Hardware ausschließlich am jeweils einzelvertraglich festgelegten und mit der Lizenz fest verknüpften Vertragsstandort. Eine Nutzung der Software an anderen Standorten ist ohne vorherige Genehmigung von Navitone, die mindestens in Textform erfolgen muss, nicht gestattet.
(3) Das Nutzungsrecht wird unkündbar eingeräumt. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde erheblich oder wiederholt gegen die Nutzungsbedingungen verstößt.
(4) Im Falle eines Defekts oder Austauschs der vertragsgegenständlichen Hardware stellt Navitone dem Kunden auf Anfrage kostenlos eine neue Lizenz für das Ersatzgerät aus; die Lizenz des defekten Geräts erlischt gleichzeitig. Der Kunde hat Navitone einen Hardwaretausch mindestens in Textform anzuzeigen.
(5) Dem Kunden ist es insbesondere untersagt:
(6) Die Einrichtung eines Port Forwarding ist für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Software nicht erforderlich und darf nur nach ausdrücklicher, mindestens in Textform gegebener Erlaubnis durch Navitone erfolgen.
(7) Überlässt Navitone dem Kunden Standardsoftware Dritter (z.B. Open-Source-Software) oder sind in der von Navitone gelieferten Software Standardsoftwarekomponenten Dritter enthalten, so gelten insoweit zusätzlich die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Dritten, welche dem Kunden als Anlagen zur Verfügung gestellt und Vertragsbestandteil werden.
(1) Die Lieferung der Software erfolgt regelmäßig durch Installation auf der von Navitone gemäß Abschnitt D. (Bestimmungen für Hardwareüberlassung) zur Verfügung gestellten oder gemäß Abs. 3 freigegebenen Hardware und deren Übergabe am Standort des Kunden. Die Übergabe wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
(2) Die für Installation und Betrieb erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Stromversorgung, geeignete Aufstellung, ggfs. Netzwerk) werden durch den Kunden bereitgestellt.
(3) Stellt der Kunde die verwendete Hardware selbst zur Verfügung, muss die zu verwendende Konfiguration durch Navitone mindestens in Textform zur Verwendung freigegeben werden. Navitone wird die Hardware freigeben, wenn dem ordnungsgemäßen Betrieb der Software auf der von Kunden angegebenen Hardware und Konfiguration keine Hindernisse entgegenstehen.
(4) Versendet Navitone nach Vereinbarung mit dem Kunden die vorinstallierte Software auf durch Navitone zur Verfügung gestellter Hardware an den vom dem Kunden bestimmten Einsatzort, so gilt insoweit zusätzlich Abschnitt D. (Bestimmungen für Hardwareüberlassung).
(5) Stellt Navitone die Software nach Vereinbarung mit dem Kunden zum Download als Selbstinstallation bereit, so erhält der Kunde von Navitone einen Downloadcode zur Eingabe bei navitone.net sowie – soweit vereinbart – einen per Post versandten USB-Stick mit vorinstallierter Software. Für die Überlassung von Hardware gilt insoweit zusätzlich Abschnitt D. (Bestimmungen für Hardwareüberlassung).
(1) Für die Einräumung des vorstehenden Nutzungsrechts zahlt der Kunde in der Regel eine einmalige Vergütung (Lizenzgebühr). Die Lizenzgebühr ist im Voraus bei Bestellung zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn die Software oder deren Einrichtung bzw. Anpassung der Abnahme bedarf.
(2) Die Erstellung von Software sowie sonstige Dienstleistungen (Installation, Einrichtung, Anpassung etc.) sind vom Kunden nach der allgemeinen Preisliste zu vergüten, soweit nichts anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist.
(1) Navitone wird sicherheitsrelevante Updates für die überlassene Softwareversion im Rahmen des Vertragsumfangs für den Gewährleistungszeitraum bereitstellen.
(2) Darüber hinausgehender Support, Wartung, Funktionsupdates oder regelmäßige Health-Checks können gesondert im Rahmen eines optionalen Wartungs- bzw. Supportvertrages vereinbart werden (Abschnitt G. dieser AGB – Bestimmungen für Servicevereinbarung).
(3) Software-Updates werden über navitone.net bereitgestellt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dienstleister in einem Drittland findet nicht statt.
(4) Änderungen des Update-Verteilsystems (z. B. Wechsel des Servers oder Hosting-Dienstleisters) wird Navitone dem Kunden rechtzeitig mindestens in Textform mitteilen. Hat eine solche Änderung datenschutzrechtlich relevante Auswirkungen, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen oder einen bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrag entsprechend anpassen.
(5) Navitone ist berechtigt, neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt B. stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Im Übrigen gilt Abschnitt G.IV. (Funktionsänderungen durch Updates) dieser AGB entsprechend.
(6) Stellt Navitone nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Kunden freiwillig ein weiteres Software-Update zur Verfügung, so wird dadurch in keinem Fall ein Anspruch auf Lieferung zukünftiger Updates begründet.
(1) Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich des Inhalts und Umfangs der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen und Navitone hierüber Nachweis zu erbringen sowie Navitone über die Veräußerung zu informieren.
Mit der Übertragung an den Dritten ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung berechtigt.
(2) Der Kunde ist nach der Veräußerung verpflichtet, etwaig erstellte Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Sicherungskopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
(3) Im Falle der Veräußerung ist Navitone berechtigt, vom Kunden die Herausgabe des benutzten SD-Datenträgers gegen Erstattung des Restwerts der Hardware zu verlangen. Das Recht des Kunden zur Anfertigung einer Sicherungskopie gemäß Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Navitone wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln überlassen.
(2) Etwaige Mängel sind vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung bei Mängeln an Software setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung und endet nach 12 Monaten.
(4) Navitone übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
(5) Ist Navitone trotz mehrfachen Versuchs, wofür Navitone angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies Navitone unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.
Die besonderen Bedingungen dieses Abschnitts gelten für die temporäre Überlassung und Bereitstellung von Software durch Navitone (Softwaremiete) auf vom Kunden an dessen Standort („On Prem“) betriebener Hardware.
(1) Navitone vermietet die Software entsprechend der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produktlösung. Die Software wird dem Kunden in der aktuellen, zum Vertragsbeginn verfügbaren Version zur Verfügung gestellt. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen schuldet Navitone nur, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen sind Anpassungen und Änderungen durch Navitone nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gemäß der allgemeinen Preisliste zu vergüten.
(2) Der Funktionsumfang der Software sowie die technischen Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) Navitone ist berechtigt, neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung ein Wegfall oder eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der Software einhergeht, wird Navitone dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Text- oder Schriftform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Navitone wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
(1) Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags. Die Mietsache darf nur zu den in diesem Vertrag referenzierten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf insbesondere keine irreversiblen technischen Änderungen vornehmen. Navitone räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Vertragsdauer beschränkte Recht ein, das überlassene Programm im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck zu nutzen.
(2) Die Lizenz berechtigt zum Betrieb einer (1) Installation der Software auf der vertragsgegenständlichen Hardware ausschließlich am jeweils einzelvertraglich festgelegten und mit der Lizenz fest verknüpften Vertragsstandort. Eine Nutzung der Software an anderen Standorten ist ohne vorherige Genehmigung von Navitone, die mindestens in Textform erfolgen muss, nicht gestattet.
(3) Die Vertragsdauer beträgt – je nach zwischen Navitone und dem Kunden vereinbarten Softwarepaket – 6, 12 oder 24 Monate.
(4) Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Navitone nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs und vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte (III. dieser besonderen Bedingungen) zulässig.
(1) Die Nutzungsrechte, die Navitone nach Ziffer 3 dieser besonderen Bedingungen gewährt, werden in der Regel wie folgt als Client Access License (CAL) gewährt:
a) Unternehmensweite Lizenzen (Company-CAL):Für eine beliebige Anzahl von Benutzern und Geräten als Endnutzer und eine beliebige Anzahl gleichzeitiger Benutzerzugriffe (Sessions) bei dem Kunden, nicht aber bei verbundenen Unternehmen.
b) Lizenzen zur beschränkten gleichzeitigen Nutzung (Concurrent-User-CALs):Für die vertraglich vorgesehene Anzahl gleichzeitiger Benutzerzugriffe (Sessions) unabhängig von der Anzahl und Identität der für diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) und der Anzahl und Identität von menschlichen Nutzern.
c) Nutzerbezogene Lizenzen (User-CALs):Für die vertraglich vorgesehene Anzahl menschlicher Benutzer unabhängig von der Anzahl der durch diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) jedoch hinsichtlich des Zugriffs auf die Software zeitgleich höchstens mit einem Gerät.
d) Gerätebezogene Lizenzen (Device-CALs):Für die vertraglich vorgesehene Anzahl von Geräten (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software jedoch zeitgleich nur zur Verwendung durch einen menschlichen Benutzer.
(2) Der Kunde dokumentiert die korrekte Zuweisung von Lizenzen und legt diese Dokumentation Navitone auf Verlangen vor. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation, so ist Navitone berechtigt, weitere Informationen durch den Kunden anzufordern oder die Einhaltung der Lizenz selbst bei dem Kunden zu überprüfen.
(1) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.
(2) Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Der Kunde darf dazu keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von Navitone sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Navitone (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.
(3) Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69e Absatz 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Absatz 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
(4) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendigen technischen Mindestanforderungen zur Nutzung der Software entsprechend der Leistungsbeschreibung und der gewählten Produktlösung zu erfüllen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Software unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels, schriftlich an Navitone zu melden. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, entfallen die Gewährleistungsrechte für diese Mängel.
(2) Navitone wird bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelanzeige nach ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder für den Kunden zumutbaren Workaround beseitigen.
(3) Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Navitone ausreichende (mindestens zweimal) Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Navitone verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(4) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Navitone Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für Navitone unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(5) Die Haftung von Navitone für Mängel der Software wird auf Fälle beschränkt, in denen der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Navitone oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Navitone nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Navitone auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen, es sei denn, Navitone handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
(6) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Software verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, Navitone hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde die Software einschließlich Handbüchern und Dokumentation unverzüglich zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der von Navitone überlassenen Software sind ebenfalls vollständig und endgültig zu löschen. Navitone kann statt der Rückgabe auch die Löschung des überlassenen Programms sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation nebst entsprechender Nachweise verlangen.
(2) Sofern Hardware vermietet wurde, ist der Kunde verpflichtet, diese Navitone im ordnungsgemäßen Zustand unaufgefordert zurückzugeben. Vorher hat er alle ihn betreffenden Daten vom Server zu löschen. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und Rückversand.
Vermietet Navitone dem Kunden Standardsoftware oder -komponenten Dritter im eigenen Namen, so gelten zusätzlich zu den Bedingungen nach diesem Abschnitt C (Besondere Bedingungen zur Softwaremiete) die Bedingungen des Drittanbieters.
Die Bedingungen dieses Abschnitts D. gelten für den Fall, dass Navitone mit dem Kunden auch eine Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der für den Betrieb der Software notwendigen Hardware trifft.
(1) Soweit vereinbart, stellt Navitone dem Kunden die für den Betrieb der Software notwendige Hardware gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung. Der genaue Umfang der zur Verfügung gestellten Hardware ergibt sich dabei aus der Beschreibung des Pakets „Hardware“ aus der aktuell gültigen gesonderten allgemeinen Preisliste.
(2) Die Hardware wird an den Kunden regelmäßig mit der vorinstallierten Software ausgeliefert.
(3) Soweit ein Versand von Hardware vereinbart ist, wird Navitone die vertragsgegenständliche Hardware mit installierter Software gegen gesondertes Entgelt per Standardpaketversand an den vom Kunden angegebenen Ort versenden. Zum Abschluss einer Transportversicherung oder Sendungsverfolgung ist Navitone nur gegen gesonderte Vereinbarung verpflichtet.
(1) Für zur Verfügung gestellte Hardware wird eine Gewährleistung von zwölf (12) Monaten ab Übergabe gewährt.
(2) Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist trägt der Kunde das Risiko eines Hardwareausfalls selbst. In diesem Fall sowie bei jedem sonstigen Hardwaretausch wird Navitone die nach diesen AGB oder einem Einzelvertrag eingeräumte Softwarelizenz kostenfrei auf die neue Hardware übertragen.
(3) Etwaige Mängel sind vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.
(4) Ist Navitone trotz mehrfachen Versuchs, wofür Navitone angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies Navitone unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.
Die Bedingungen dieses Abschnitts E. gelten für den Fall, dass Navitone dem Kunden nach Vereinbarung unentgeltlich eine kurzzeitige Lizenz zum Test der vertragsgegenständlichen Software einräumt („Testlizenz“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abschnitts C. (Bestimmungen für Softwaremiete (On-Prem-Lösung)) und Abschnitts D. (Hardwareüberlassung) entsprechend mit der Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1) Abschnitt C.II. (Nutzungsrechte an der Software) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertragsdauer der Testlizenz in jedem Fall höchstens drei (3) Monate beträgt.
(2) Die Testlizenz wird unentgeltlich gewährt (Softwareverleih).
(1) Abweichend von Abschnitt C.VI. (Rechte des Kunden bei Mängeln an vermieteter Software) haftet Navitone nicht für Mängel an der Software, unberührt bleibt die Haftung gemäß § 600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Übrigen haftet Navitone nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Abschnitt A.VIII. (Haftung) dieser AGB gilt für die vorstehenden Haftungsausschlüsse entsprechend.
(1) Abschnitt D. (Bestimmungen für Hardwareüberlassung) gilt für die Überlassung von Hardware durch Navitone im Rahmen der Testlizenz mit der Maßgabe, dass die Hardware Eigentum von Navitone bleibt und unentgeltlich für die Dauer der Laufzeit der Testlizenz überlassen wird (Hardwareverleih). Navitone wird verliehene Hardware mit einer entsprechenden Eigentümerkennzeichnung versehen, um eine Zuordnung beim Kunden zu ermöglichen.
(2) Abweichend von Abschnitt D.II. (Gewährleistung bei Hardwareüberlassung) haftet Navitone nicht für Mängel an verliehener Hardware, unberührt bleibt die Haftung gemäß § 600 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Übrigen haftet Navitone nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Abschnitt A.VIII. (Haftung) dieser AGB gilt für die vorstehenden Haftungsausschlüsse entsprechend.
(4) Die Leihdauer endet automatisch mit Zeitablauf der Testlizenz, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach Ende der Leihdauer ist die Hardware unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen an Navitone zurückzugeben. Versendet der Kunde die Hardware an Navitone, so trägt er etwaige Versandkosten selbst.
(5) Gibt der Kunde die Hardware nicht, nicht rechtzeitig oder in beschädigtem Zustand heraus, haftet er für den Navitone entstehenden Schaden. Veränderungen oder Verschlechterungen, die einzig durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Kunde nicht zu vertreten.
(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor der Rückgabe der Hardware eine ordnungsgemäße Datenlöschung durchzuführen und an Navitone nur auf Werkseinstellungen zurückgesetzte Hardware zurückzugeben, auf der sich keine Daten des Kunden oder Dritter befinden.
Diese besonderen Bestimmungen für Werkverträge gelten für alle Leistungen, die Navitone für den Kunden erbringt und bei denen Navitone die Herbeiführung eines greifbaren Erfolgs verspricht, wenn dieses in Schrift- oder Textform vereinbart worden ist. Zu den Werkleistungen können insbesondere die kundenspezifische Erstellung, Modifikation oder Erweiterung von Software (Development Consulting), die Installation und Einrichtung von Software sowie vergleichbare IT-Leistungen gehören, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde.
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, im Falle agiler Softwareerstellung aus den jeweiligen Epics und User Stories (Scrum) oder vergleichbarer Artefakte. Die Dokumentation zur Software wird ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(2) Navitone wird Individualsoftware dem Kunden im Objektcode und grundsätzlich ohne system-technische Dokumentation überlassen. Die Pflicht zur Überlassung im Quellcode bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(1) Soweit im Einzelvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, überträgt Navitone dem Kunden jeweils, soweit Individualsoftware entstanden ist, das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte Recht, die Individualsoftware im Rahmen der Zweckbestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags zu nutzen. Weitergehende Rechte wie Abänderung, Übersetzung, Bearbeitung etc. bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.
(2) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware im Objektcode. Navitone ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Kunden die Software im Quellcode zu überlassen.
(3) Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit das nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.
(4) Der Kunde ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Erlaubnis von Navitone nicht berechtigt, die Nutzung einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.
(5) Zur Überlassung von Werkzeugen, die für die Erstellung der Individualsoftware erforderlich sind, sowie zur Übertragung der Rechte daran, ist Navitone nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet.
(6) Die Rechte an Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, stehen – vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen – ausschließlich Navitone zu.
(1) Navitone wird dem Kunden zwecks Übergabe ein Übergabeprotokoll mit der Aufforderung übermitteln, eine Funktionsprüfung durchzuführen und die (Teil-) Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist zu erklären. Dies kann bspw. durch die Zuweisung einer entsprechenden Aufgabe in einem Taskmanagement-System an den Kunden durch Navitone geschehen.
(2) Ist keine Frist zur Erklärung der (Teil-) Abnahme vereinbart, so ist die Abnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch Navitone zu erklären. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist erklärt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn die Nutzbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt ist (Abnahmefiktion). Zur Beurteilung des Grades einer Nutzbarkeitseinschränkung gelten die folgenden Störungs- bzw. Mängelklassen:
(3) Sofern bei der Abnahmeprüfung Fehler der Mängelklassen 1 und/oder 2 festgestellt werden, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern, es sei denn, diese sind durch Umstände verursacht, die der Sphäre des Kunden entstammen, wie insbesondere eine fehlerhafte Benutzung oder eine vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingesetzte fehlerhafte Betriebsumgebung. Werden ausschließlich Fehler der Fehlerklassen 3 festgestellt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, kann diese jedoch unter den Vorbehalt der Mängelbeseitigung stellen. Die bei der Abnahme festgestellten Fehler, unabhängig davon, welcher Fehlerklasse diese zuzuordnen sind, sind vom Kunden nachvollziehbar zu dokumentieren. Navitone wird diese innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Für die Vergütung von Werkleistungen gilt Abschnitt A.III. (Vergütung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Kunde verpflichtet, 100% der vertraglich vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung zu zahlen.
(1) Navitone wird die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln erbringen. Etwaige Mängel sind Navitone vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung bei Mängeln an Software setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.
(2) Navitone übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde das Programm (Quellcode oder Objektcode) ändert oder in dieses in sonstiger Weise (z.B. durch Änderung der Konfiguration) eingreift, es sei denn, dass der Eingriff für den Fehler erkennbar nicht ursächlich ist.
(3) Navitone ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Fehler durch schriftliche oder maschinenlesbare Korrekturmaßnahmen, soweit dem Kunden zumutbar auch durch Umgehungsmaßnahmen (Workarounds) zu beseitigen. Navitone ist ferner berechtigt, die Korrektur durch Installation einer verbesserten Version eines Programms (Update) vorzunehmen. Navitone ist darüber hinaus berechtigt, Fehleranalysen und -korrekturen mittels Fernwartung vorzunehmen, sofern wechselseitig die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen und der Kunde Fernwartungszugang unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes und der Informationssicherheit herstellt.
(4) Ist Navitone trotz mehrfachen Versuchs, wofür Navitone angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies Navitone unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.
(5) Ist Navitone aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann, so hat der Kunde die Kosten der Fehleranalyse gemäß der allgemeinen Preisliste zu tragen.
(6) Werden Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgenommen, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit dem Tag der Teilabnahme. Der Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjährt in einem Jahr ab der Abnahme. Das Recht zur Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist ausgeschlossen.
Unbeschadet des Rechtes aus § 648 BGB ist Navitone im Falle der Kündigung durch den Kunden berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung vollständig, im Übrigen für noch nicht erbrachte Leistung abzüglich einer Pauschale in Höhe von 25 % für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendung und/oder des Erwerbs auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder dessen böswillige Unterlassung die Aufwendungspauschale übersteigt.
Die Bedingungen dieses Abschnitts G. gelten für den Fall, dass Navitone mit dem Kunden eine über die Zurverfügungstellung von sicherheitsrelevanten Updates (Abschnitt B.IV. – Updates und Support) hinausgehende Vereinbarung über die Wartung und Pflege der Software („Servicevereinbarung“) in Form eines Dauerschuldverhältnisses trifft.
(1) Im Einzelfall und gegen gesonderte Vergütung schließt Navitone mit dem Kunden auf dessen Wunsch eine Servicevereinbarung ab.
(2) Der genaue Leistungsumfang der Servicevereinbarung ergibt sich dabei aus der Leistungsbeschreibung des gebuchten Service-Pakets aus der jeweils aktuell gültigen allgemeinen Preisliste.
(3) Nicht Gegenstand der Softwarewartung und -pflege im Rahmen der Servicevereinbarung sind:
Navitone schuldet die Softwarewartung und -pflege nur für den jeweils neusten Programmstand, nicht jedoch für frühere Versionen.
An im Rahmen der Servicevereinbarung gelieferten Updates räumt Navitone dem Kunden dieselben Rechte unter denselben Beschränkungen ein, die Navitone dem Kunden an der ursprünglichen Software eingeräumt hatte.
(1) Navitone wird Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach Wahl von Navitone durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachbessern.
(2) Im Übrigen gilt in Bezug auf Mängelrechte des Kunden der Abschnitt B.VI. (Gewährleistung bei Softwareüberlassung auf Dauer) entsprechend.
(1) Navitone ist berechtigt, neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu.
(2) Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Software, durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird Navitone dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Text- oder Schriftform ankündigen.
(3) Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Text- oder Schriftform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Navitone wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
(1) Soweit nicht in einem Rahmenvertrag, im jeweiligen Einzelvertrag oder nach den besonderen Bedingungen dieser AGB anderweitig vereinbart, hat die Servicevereinbarung eine Mindestlaufzeit von 24 (in Worten: „vierundzwanzig“) Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrags, in Ermangelung einer Unterzeichnung mit Zugang der Annahmeerklärung.
(2) Der jeweilige Servicevertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jeweils schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere zwölf Monate und kann unter Einhaltung der vorbezeichneten Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Verlängerungszeit von jeder Partei schriftlich gekündigt werden.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die in Abschnitt A.III.(1) dieser AGB genannte Allgemeine Preisliste ist Bestandteil dieser Bedingungen und unter navitone.net/preisliste.html abrufbar. Preisänderungen werden ausschließlich in der Preisliste vorgenommen, ohne dass eine Änderung dieser AGB erforderlich ist.
Stand: September 2026